Kosten


Welche Gebührenansprüche erwachsen dem beauftragten Rechtsanwalt im Einzelfall?

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden, um welches Rechtsgebiet es sich handelt.

Ab dem 01.07.2004 werden nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) die Gebühren erhoben.

Maßgeblich ist im Zivilrecht der vom Rechtsanwalt oder Gericht festgesetzte Streitwert, der sich nach dem Interesse des Mandanten an Obsiegen oder Unterliegen in der Rechtsstreitigkeit richtet. Kommt es nicht zum Prozeß, wird die Beratung oder die außerprozessuale Vertretung abgerechnet (Geschäftsgebühr u. Nebengebühren, evtl. eine Einigungsgebühr), im Prozeß können nach dem RVG Verfahrens- und Terminsgebühren zzgl. Nebengebühren eventuell eine Einigungsgebühr anfallen. Hinzu kommen die Gerichtskosten.

Ist der Gegner im Zivilprozeß (eine Sonderregelung gilt für den Arbeitsgerichtsprozeß der ersten Instanz) unterlegen, hat er die gesamten Kosten zu tragen, d.h. im Normalfall erhält der Mandant geleistete Vorschüsse zurück.

Etwas anderes gilt, wenn der Gegner vermögenslos ist. Dann schuldet der Mandant sogar die Gerichtskosten als Zweitschuldner. In vielen Fällen lohnt sich hier eine Rechtsschutzversicherung.

Dem Mandanten steht ggfs. auch ein Anspruch auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) zu. Dies gilt dann insbesondere, wenn der Mandant bedürftig und die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Im Einzelfall wird von dem angerufenen Gericht dann dem Mandanten eine Ratenzahlung - in unterschiedlicher Höhe - auferlegt, bei sehr ungünstigen finanziellen Verhältnissen wird auch PKH ohne Ratenzahlung gewährt.

Im Strafrecht gelten im Regelfall sogenannte Rahmengebühren. Der Rahmen der angefallenen Gebühren ist im RVG festgelegt und richtet sich danach, vor welchem Gericht eine Vertretung stattfindet. Die Gebühren für eine Vertretung vor einer großen Strafkammer haben einen anderen Kostenrahmen als eine Vertretung vor dem Strafrichter.

Es kann in bestimmten Einzelfällen auch ein Zeithonorar mit uns vereinbart werden. Hier sind dann die Höhe des einzelnen Stundensatzes und die zu erbringende Leistung (wie z.B. Anfertigung von Verträgen, Gutachten, Erstellung von AGB etc.) vor einer Beauftragung genau schriftlich festzulegen.