Das Arbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wobei das Individualarbeitsrecht und das kollektive Arbeitsrecht unterschieden werden.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist ein besonderer Gerichtszweig, der über drei Instanzen vom Arbeitsgericht über das Landesarbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt führt.

Auch vor den Arbeitsgerichten kann Prozeßkostenhilfe beantragt werden, wenn vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen nicht rechtswirksam sind. Zu beachten ist, daß grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens die Kündigungsschutzklage zu erheben ist und nur in Ausnahmefällen auch über den vorgenannten Zeitraum hinaus eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann.

Im Gegensatz zur ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit hat der Unterliegende der ersten Instanz nicht die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwaltes / der gegnerischen Rechtsanwältin zu tragen, vor den höheren Instanzen ist dies wieder anders. Allerdings fallen in der ersten Instanz für den Unterliegensfall dann, wenn keine Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist, Gerichtskosten an.