Rechtsanwalt Gerd Spix
Das Sozialgesetzbuch (SGB I bis XII) enthält unter anderem den größten Teil des Rechts der Krankenversicherungsträger (gesetzliche Krankenversicherungen), die gesetzliche Pflegeversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGBII) – umgangssprachlich Hartz 4 - und die gesetzliche Unfallversicherung. Auch die Sozialhilfe für nicht arbeitssuchende Personen (SGB XII) ist hier geregelt. Bei Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit ist es wichtig, die in den behördlichen Bescheiden mitgeteilten Fristen für die formellen Widerspruchsverfahren einzuhalten. Behördliche Bescheide sind mit Rechtsbelehrungen versehen, in denen die geltende Frist mitgeteilt wird. Die Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten sind für ALG 2 – Empfänger gerichtskostenfrei; bei Aussicht auf Erfolg und entsprechender Bedürftigkeit wird dem Kläger / der Klägerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin gewährt. Bezüglich der Überprüfung der behördlichen Bescheide ist es ratsam, bei dem zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Rechtsberatungshilfeschein zu beantragen, wenn befürchtet werden muß, daß der behördliche Bescheid unrichtig ist. In diesen Fällen werden bei Ausstellung eines Rechtsberatungshilfescheines die anwaltlichen Gebühren von der Landeskasse getragen.